Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen § 218 StGB
Wann kann man von einer sexuellen Belästigung sprechen?
Die Tathandlung besteht in der Belästigung einer Person durch eine geschlechtliche Handlung.
Eine geschlechtliche Handlung liegt vor, wenn zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige, somit dem männlichen oder weiblichen Körper spezifisch eigentümliche Körperpartien des Opfers oder des Täters mit dem Körper des anderen in eine nicht bloß flüchtige sexualbezogene Berührung gebracht werden. Es handelt sich hierbei nicht um Beischlaf oder beischlafsähnliche Handlungen.
Zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige Körperpartien sind Vagina und Brüste der Frau und Penis und Hoden des Mannes. Unter Umständen wird auch der Analbereich mit eingeschlossen.
Es muss sich bei der geschlechtlichen Handlung jedenfalls um eine körperliche Berührung handeln. Bloß verbale Äußerungen genügen nicht.
Eine „sexuelle Belästigung“ ist dann gegeben, wenn die von der Tat betroffene Person die Handlung des Täters (auch in ihrer sexuellen Tendenz) erkennt und sie bei ihr zu einer negativen Gefühlsempfindung von einigem Gewicht, etwa Schreck, Ekel oder Ärger führt. Die bloße Erregung von Verwunderung genügt nicht. Der Belästigung liegt das Wesensmerkmal der Unerwünschtheit zugrunde.
