Schwerer sexueller Mißbrauch von Unmündigen § 206 StGB
§ 206 StGB
Unter Beischlaf ist ein zumindest teilweises Eindringen des männlichen Gliedes in das weibliche Geschlechtsorgan zu verstehen, wobei es nicht entscheidend ist, ob es zum Samenerguss kommt.
Unter eine „dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtliche Handlung“ zu bezeichnenden Tathandlung fällt jede Form einer oralen, vaginalen oder anderen Penetration, auch der Anal- und Mundverkehr.
Unternommen ist ein Beischlaf auch dann, wenn es zu einer Vereinigung der Geschlechtsteile (Eindringen des männlichen Geschlechtsteils zumindest in die äußeren Geschlechtteile der Frau) nicht kommt, wohl aber dazu angesetzt worden ist, wobei eine Berührung der Geschlechtsteile von Täter und Opfer vorausgesetzt wird. Eine Penetration ist beim Unternehmen des Beischlafs daher nicht erforderlich.
Betreffend dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung genügt zum Unternehmen derselben ebenso, dass zu solch einer Handlung angesetzt worden ist.
Opfer nach dieser Bestimmung können nur Unmündige sein, sohin Minderjährige, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Unter bestimmten Voraussetzungen und bei einem zugleich vorliegenden Altersunterschied zwischen Täter und Opfer von nicht mehr als drei Jahren führen die beschriebenen sexuellen Handlungen zu keiner Strafe.
