Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen § 207a StGB
§ 207a StGB
Erfasst ist die pornographische Darstellung einer minderjährigen Person. Darunter werden sowohl Abbildungen als auch virtuelle Bilder verstanden. Letztere sind bildliche Darstellungen, die auf einer Abbildung von Realem beruhen und entsprechend verändert oder vollkommen künstlich generiert wurden. Die pornographische Darstellung muss dem Betrachter den Eindruck vermitteln, Augenzeuge zu sein.
Eine pornographische Darstellung liegt vor, wenn darin geschlechtliche Handlungen, darunter außer dem Beischlaf auch alle anderen sexualbezogenen Handlungen, dargestellt werden.
Unter Beischlaf ist ein zumindest teilweises Eindringen des männlichen Gliedes in das weibliche Geschlechtsorgan zu verstehen, wobei es nicht entscheidend ist, ob es zum Samenerguss kommt.
Unter eine „dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtliche Handlung“ zu bezeichnenden Tathandlung fällt jede Form einer oralen, vaginalen oder anderen Penetration, auch der Anal- und Mundverkehr.
Eine geschlechtliche Handlung liegt vor, wenn zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige, somit dem männlichen oder weiblichen Körper spezifisch eigentümliche Körperpartien des Opfers oder des Täters mit dem Körper des anderen in eine nicht bloß flüchtige sexualbezogene Berührung gebracht werden. Es handelt sich hierbei nicht um Beischlaf oder beischlafsähnliche Handlungen.
Opfer nach dieser Bestimmung können nur Unmündige sein, sohin Minderjährige, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Mündige Minderjährige sind unter bestimmten Voraussetzungen von dieser Bestimmung erfasst.
