Vergewaltigung § 201 StGB
Die Vergewaltigung ist ein so genanntes Nötigungsdelikt.
Die Nötigungsmittel sind die Gewalt, Entziehung der persönlichen Freiheit und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Es kommt dem Täter gerade darauf an, den Willen des Opfers zu beugen. Das Opfer muss auch nicht flüchten oder eine Abwehrhandlung setzen um Opfer einer Vergewaltigung zu werden.
Oft liegen in Vergewaltigungsverfahren lediglich die Aussagen des Täters und des Opfers vor – es steht also „Aussage gegen Aussage“.
Das wesentliche Element der Verteidigung ist die Erschütterung der Glaubhaftigkeit bzw. Zuverlässigkeit der belastenden Aussage. Wesentlich ist hierbei die Sicherung von Beweisen, z.B. die schriftliche Kommunikation zwischen „Täter“ und „Opfer“, welche oft per E-Mail oder SMS, über Chats etc. erfolgt ist.
